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AVB

40 SECONDS BERLIN

ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN DER ROOF GMBH & CO. KG

Präambel / Preamble

Zur Erleichterung der Zusammenarbeit mit unseren ausländischen Kunden, sind im Anschluß an den deutschen Text die gesamten AVBs in englischer Sprache angefügt. Sollten Abweichungen zwischen dem deutschen und englischen Text bestehen, gelten die Bestimmungen des deutschen Textes.

In order to facilitate negotiations with our foreign customers, the complete GTs in English language follow the German text. If there are discrepancies between the German and English version, the German version applies.

1 Geltungsbereich

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) gelten für die Überlassung/ Vermietung der in Anlage 1 zum Vertrag bezeichneten Räume und Flächen der Roof GmbH & Co. KG. Darüber hinaus gelten diese AVB für die Erbringung untergeordneter begleitender Dienstleistungen und für die Vermietung mobiler Einrichtungen durch die Roof GmbH & Co. KG.
  2. Gegenüber Unternehmen und gewerblich handelnden Personen gelten diese AVB in der jeweils aktuellen Fassung auch für alle künftigen Vertragsverhältnisse. Zusätzliche oder widersprechende Vertragsbedingungen unserer Vertragspartner gelten nur, wenn die Roof GmbH & Co. KG sie ausdrücklich schriftlich anerkannt hat. Werden mit dem Vertragspartner im Vertrag abweichende Vereinbarungen getroffen, haben diese Vereinbarungen stets Vorrang gegenüber der entsprechenden Regelung innerhalb dieser AVB. 

2 Zustandekommen des Vertragsverhältnisses

  1. Alle Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie kommen zustande, wenn der Kunde den von der Roof GmbH & Co. KG ausgefertigten Vertrag so rechtzeitig unterschrieben zurücksendet, dass er innerhalb der im Vertragsangebot bezeichneten Annahmefrist bei der Roof GmbH & Co. KG eingeht. Nach Fristablauf ist die Roof GmbH & Co. KG berechtigt, jedoch nicht mehr verpflichtet, den Vertrag mit dem Kunden abzuschließen.
  2. Reservierungen und Optionen enden spätestens mit Ablauf der im Vertragsangebot bezeichneten Annahmefrist.
  3. Werden im Rahmen der Durchführung des Vertrags ergänzende Leistungen beauftragt, hat dies schriftlich zu erfolgen. Mündlich erteilte Aufträge sind unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

3 Vertragspartner, Veranstalter, Veranstaltungsleiter

  1. Vertragspartner sind stets die Roof GmbH & Co. KG (Vermieter) und der im Vertrag bezeichnete Kunde (Mieter). Der Kunde ist als Veranstalter für die Planung, Organisation und Durchführung der Veranstaltung zuständig und verantwortlich. Ist der Kunde ein Vermittler oder eine Agentur, hat der Kunde den Veranstalter schriftlich im Vertrag als „Veranstalter“ zu benennen und ihn von allen vertraglichen Pflichten einschließlich dieser AVB in Kenntnis zu setzen. Gegenüber der Roof GmbH & Co. KG bleibt der Kunde für die Erfüllung aller Pflichten, die dem Veranstalter nach diesem Vertrag obliegen, verantwortlich. Der Veranstalter ist in einem solchen Fall Erfüllungsgehilfe des Kunden. Handlungen und Erklärungen des Veranstalters und der von ihm beauftragten Personen hat der Kunde wie eigene für und gegen sich gelten zu lassen.
  2. Wird im Vertrag neben dem Kunden kein Dritter als Veranstalter benannt, hat der Kunde alle Pflichten, die dem Veranstalter nach Maßgabe des Vertrags bzw. dieser AVB sowie der geltenden Gesetze obliegen, umzusetzen.
  3. Die unentgeltliche Überlassung oder entgeltliche Untervermietung von Innen-und Außenflächen und Versammlungsräumen bzw. der in Anlage 1 zum Vertrag bezeichneten Räume und Flächen der Roof GmbH & Co. KG ganz oder teilweise an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung durch die Roof GmbH & Co. KG. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Dritte im Vertrag namentlich benannt ist oder wenn im Vertrag neben der Veranstaltung die Aufstellung von Messe- oder Ausstellungsständen durch Dritte angegeben ist.
  4. Der Veranstalter hat die Roof GmbH & Co. KG auf Anforderung spätestens bis sechs Wochen vor der Veranstaltung eine mit der Leitung der Veranstaltung beauftragte Person („Veranstaltungsleiter“) schriftlich mit Namen und Mobilnummer zu benennen, die die Funktion und Aufgaben des Veranstaltungsleiters nach § 32 der Berliner Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen“ vom 10. Oktober 2007 (Betriebs-Verordnung nachfolgend BetrVO genannt) für den Kunden nach Maßgabe der AVB der Roof GmbH & Co. KG wahrnimmt.

4 Vertragsgegenstand

  1. Die Überlassung bzw. Vermietung der in Anlage 1 zum Vertrag bezeichneten Räume und Flächen der Roof GmbH & Co. KG erfolgt zu dem vom Kunden angegebenen Mietzweck auf Grundlage der bestehenden, behördlich genehmigten Rettungswege und Bestuhlungspläne mit festgelegter Besucherkapazität.
  2. Der Vertragsgegenstand darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von der Roof GmbH & Co. KG zu anderen als den vertraglich vereinbarten Zwecken genutzt werden. Der Kunde verpflichtet sich, die Roof GmbH & Co. KG über jede Absicht einer Änderung von Nutzungszwecken unverzüglich schriftlich zu informieren.
  3. Veränderungen am Mietobjekt, einschließlich der Änderung von Rettungswegen und Bestuhlungsplänen durch Auf- und Einbauten im Mietobjekt, können nur mit schriftlicher Zustimmung der Roof GmbH & Co. KG und nach Vorliegen gegebenenfalls erforderlicher behördlicher Genehmigungen erfolgen. Dauer, Kosten und Risiko des Genehmigungsverfahrens gehen vollumfänglich zu Lasten des Kunden.

5 Nutzungsdauer, Übergabe, Nutzungszeiten

  1. Mit Überlassung der in Anlage 1 zum Vertrag bezeichneten Räume und Flächen der Roof GmbH & Co. KG ist der Veranstalter verpflichtet, diese einschließlich der technischen Einrichtungen, Notausgänge und Rettungswege, zu besichtigen. Der der Roof GmbH & Co. KG benannte Veranstaltungsleiter hat an der Besichtigung teilzunehmen und sich mit dem Objekt sowie den in Anlage1 zum Vertrag bezeichneten Räumen und Flächen, im Rahmen der Besichtigung vertraut zu machen. Stellen der Kunde oder sein Veranstaltungsleiter Mängel oder Beschädigungen in oder an den in Anlage 1 zum Vertrag bezeichneten Räumen und Flächen fest, sind diese schriftlich festzuhalten und der Roof GmbH & Co. KG unverzüglich zur Kenntnis zu geben.
  2. Das Mietverhältnis beginnt und endet jeweils zu dem in Anlage 1 zum Vertrag genannten Zeitraum.
  3. Alle vom Kunden eingebrachten Gegenstände, Aufbauten und Dekorationen sind von ihm bis zum vereinbarten Vertragsende restlos zu entfernen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit können die Gegenstände zu Lasten des Kunden kostenpflichtig entfernt werden. Werden die Mietflächen nicht rechtzeitig in geräumtem Zustand zurückgegeben, hat der Kunde in jedem Fall eine Nutzungsentschädigung (§546a BGB) zu zahlen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche durch die Roof GmbH & Co. KG wegen verspäteter Rückgabe der Mietsache bleibt vorbehalten. Setzt der Kunde nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, führt dies nicht zu einer stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses. § 545 BGB findet keine Anwendung.
  4. Die Zeiträume für das Be- und Entladen in den Anlieferzonen sowie die Regelungen über Zu- und Abfahrt müssen mit der Roof GmbH & Co. KG abgestimmt werden.

6 Entgelte, Nutzungspauschalen, Zusatzleistungen und Nebenkosten

  1. Das insgesamt vom Kunden geschuldete Entgelt (Miete) umfasst die in der Anlage1 zum Vertrag bezeichnete Nutzungspauschale bzw. die dort genannten Nutzungsentgelte für die Bereitstellung und Überlassung des in Anlage 1 zum Vertrag bezeichneten Mietobjektes sowie die in Anlage ausgewiesenen Zusatzleistungen und Nebenkosten. Zusatzleistungen und Nebenkosten, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht abschließend feststehen oder solche Leistungen, die vom Kunden erst nach Vertragsabschluss in Auftrag gegeben werden, sind zusätzlich zu vergüten. Die Zusatzleistungen und Nebenkosten werden in den folgenden Ziffern 2 und 3 zusammenfassend als „Nebenkosten“ bezeichnet.
  2. Die Zahlung der Nutzungspauschale bzw. der Nutzungsentgelte und Nebenkosten wird zu folgenden Zeitpunkten fällig:
    • Schließen die Vertragspartner 12 Monate vor Veranstaltungsbeginn oder früher einen Vertrag ab, werden mit Abschluss des Vertrages 25% der Nutzungspauschale, sechs Monate vor Veranstaltungsbeginn weitere 25% der Nutzungspauschale, drei Monate vor Veranstaltungsbeginn die übrigen 50% der Nutzungspauschale zuzüglich 50 % der Nebenkosten und einen Monat vor Veranstaltungsbeginn 50 % der übrigen Nebenkosten fällig und in Rechnung gestellt.
    • Schließen die Vertragspartner weniger als 12 Monate und mehr als drei Monate vor Veranstaltungsbeginn einen Vertrag ab, werden mit Abschluss des Vertrags 50% der Nutzungspauschale, drei Monate vor Veranstaltungsbeginn die übrigen 50% der Nutzungspauschale zuzüglich 50 % der Nebenkosten und einen Monat vor Veranstaltungsbeginn 50 % der übrigen Nebenkosten fällig und in Rechnung gestellt.
    • Schließen die Vertragspartner 3 Monate oder weniger vor Veranstaltungsbeginn einen Vertrag ab, werden mit Abschluss des Vertrags 100% der Nutzungspauschale zuzüglich 50 % der Nebenkosten und einen Monat vor Veranstaltungsbeginn 50% der übrigen Nebenkosten fällig und in Rechnung gestellt.
  3. Die Abrechnung aller Leistungen und entstandenen Nebenkosten erfolgt nach Vertragsende unter Anrechnung bereits geleisteter Vorauszahlungen.
  4. Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen erhoben, bei Unternehmen und gewerblich handelnden Personen in Höhe von 9% und bei natürlichen Personen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt der Roof GmbH & Co. KG vorbehalten.

7 Werbemaßnahmen

  1. Die Werbung für die Veranstaltung liegt in der Verantwortung des Kunden. Werbemaßnahmen in den Räumen und auf dem Gelände der Roof GmbH & Co. KG bedürfen der schriftlichen Einwilligung der Roof GmbH & Co. KG. Die Durchführung der Werbemaßnahmen kann nach Absprache mit der Roof GmbH & Co. KG durch die Roof GmbH & Co. KG entgeltlich übernommen werden.

    Die Roof GmbH & Co. KG ist berechtigt, im Veranstaltungsprogramm und im Internet auf die Veranstaltung hinzuweisen, soweit der Kunde nicht widerspricht.
  2. Werbung von Ausstellern, Sponsoren und Partnern aller Art ist nur innerhalb des vom Aussteller gemieteten Standes für die eigene Firma des Ausstellers und nur für die von dem Aussteller hergestellten oder vertriebenen Ausstellungsgüter erlaubt. Für weitergehende Werbemaßnahmen von Ausstellern, Sponsoren und Partnern aller Art kann ein entsprechendes Angebot der 40 SECONDS Service GmbH eingeholt werden.
  3. Der Kunde stellt die Roof GmbH & Co. KG ausdrücklich und unwiderruflich von allen Ansprüchen frei, die dadurch entstehen, dass die Veranstaltung oder die Werbung für die Veranstaltung gegen Rechte Dritter (insbesondere Urheberrechte, Bild- und Namensrechte, Markenrechte, Rechte aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Persönlichkeitsrechte oder sonstige gesetzliche Vorschriften verstößt. Die Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf alle etwaig anfallenden Abmahn-, Gerichts- und Rechtsverfolgungskosten.
  4. Auf allen Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten und Einladungen ist der Veranstalter namentlich zu benennen, um kenntlich zu machen, dass ein Rechtsverhältnis nur zwischen Veranstalter und Besucher zu Stande kommt und nicht etwa zwischen Besucher und der Roof GmbH & Co. KG.
  5. Bei der Nennung des Namens „WECC“ auf Ankündigungen aller Art (auch im Internet), Drucksachen, Plakaten und Eintrittskarten sind ausschließlich der Originalschriftzug sowie das Originallogo durch den Veranstalter zu verwenden. Die entsprechenden Vorlagen werden ausschließlich zu diesem Zweck durch die Roof GmbH & Co. KG bereitgestellt.

8 GEMA-Gebühren

Die rechtzeitige Anmeldung GEMA-pflichtiger Werke bei der GEMA sowie die fristgerechte Entrichtung

der GEMA-Gebühren sind alleinige Pflichten des Kunden. Die Roof GmbH & Co. KG kann vor der Veranstaltung vom Kunden den schriftlichen Nachweis der Anmeldungen der Veranstaltung bei der GEMA, den schriftlichen Nachweis der Entrichtung der GEMA Gebühren und/oder den schriftlichen Nachweis der Rechnungsstellung durch die GEMA gegenüber dem Veranstalter verlangen. Soweit der Kunde zum Nachweis gemäß Satz 1 dieses § 8 nicht in der Lage oder hierzu nicht bereit ist, kann die Roof GmbH & Co. KG Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlich anfallenden GEMA-Gebühren vom Kunden verlangen.

9 Herstellung von Ton, Ton-Bild- und Bildaufnahmen

  1. Ton-, Bild-/Tonaufnahmen, oder Bildaufnahmen sowie sonstige Aufnahmen und Übertragungen der Veranstaltung aller Art (Radio, TV, Internet, Lautsprecher etc.) bedürfen vorbehaltlich der Zustimmung der beteiligten Urheber- und Leistungsschutzberechtigten auch der schriftlichen Zustimmung der Roof GmbH & Co. KG. Die Roof GmbH & Co. KG ist berechtigt, ihre Zustimmung hierzu von der Vereinbarung eines an sie zu zahlenden Entgeltes abhängig zu machen.
  2. Die Roof GmbH & Co. KG hat das Recht, Bild-/Tonaufnahmen sowie Zeichnungen von Veranstaltungsabläufen bzw. ausgestellten oder verwendeten Gegenständen zum Zwecke der Dokumentation oder für Eigenveröffentlichungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne dass hierfür an den Kunden ein Entgelt zu zahlen ist, sofern der Kunde nicht widerspricht.

10 Bewirtschaftung, Merchandising

  1. Das Recht zur gastronomischen Bewirtschaftung im Mietobjekt steht ausschließlich der 40 SECONDS Service GmbH, Knesebeckstraße 59-61, 10719 Berlin zu. Der Kunde ist nicht berechtigt Speisen, Getränke, Erfrischungen, Tabakwaren oder dergleichen anzubieten.
  2. Dem Kunden ist nicht gestattet, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Roof GmbH & Co. KG Gewerbetreibende aller Art (Fotografen, Blumenverkäufer, Schausteller etc.) zu seinen Veranstaltungen zu bestellen oder selbst über die unmittelbare Durchführung der Veranstaltung hinaus gewerblich tätig zu werden. Die Zustimmung der Roof GmbH & Co. KG wird gegen Zahlung einer angemessenen Ablöse (Entgelts), die gesondert vertraglich festzulegen ist, erteilt.

11 Garderoben

  1. Dem Kunden stehen für die Veranstaltung variable oder fest eingebaute Besuchergarderoben zur Verfügung. Das für die Bewirtschaftung der Garderoben erforderliche Personal wird auf Anforderung des Kunden als entgeltpflichtige Zusatzleistung durch die 40 SECONDS Service GmbH zur Verfügung gestellt.
  2. Erfolgt keine Beauftragung zur Bewirtschaftung der Garderoben, übernimmt die Roof GmbH & Co KG keine Obhut- und Verwahrungspflichten für abgelegte Garderobe. Der Kunde trägt in diesem Fall das Haftungsrisiko für abhanden gekommene Garderobe seiner Besucher.
  3. Erfolgt durch den Kunden keine Beauftragung zur Bewirtschaftung der Garderoben, verbleibt bei der Roof GmbH & Co. KG die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Garderoben bewirtschaftet zur Verfügung gestellt werden. Erfolgt eine Bewirtschaftung durch die Roof GmbH & Co. KG, ist die Garderobengebühr nach Maßgabe des aushängenden Tarifs von den Besuchern zu entrichten. Die eingenommenen Garderobenentgelte stehen in einem solchen Fall ausschließlich der Roof GmbH & Co. KG oder den von ihr beauftragten Vertragsunternehmen zu.

12 Feuerwehr, Polizei und Sanitätsdienst

Feuerwehr, Polizei und Sanitätsdienst („Dienste“) werden in Abhängigkeit von Art und Größe der Veranstaltung durch die Roof GmbH & Co. KG verständigt. Der Kunde ist verpflichtet, der Roof GmbH & Co. KG alle dafür erforderlichen Informationen zur Veranstaltung mitzuteilen und die Roof GmbH & Co. KG dabei zu unterstützen. Der Umfang dieser Dienste (Anzahl der zu stellenden Personen) hängt von der Art der vom Kunden geplanten Veranstaltung, der Anzahl der Besucher, den veranstaltungsspezifischen Risiken und den möglichen behördlichen Festsetzungen im Einzelfall ab. Die Kosten, die durch Anwesenheit und den Einsatz dieser Dienste entstehen, hat der Kunde zu tragen.

13 Ordnungsdienst- und zugelassenes Servicepersonal

  1. Die Roof GmbH & Co. KG stellt den erforderlichen Ordnungsdienst auf Kosten des Kunden. Als Ordnungsdienstpersonal darf nur qualifiziertes Personal eingesetzt werden, das mit dem Objekt auch für den Fall einer notwendigen Räumung hinreichend vertraut ist. Die Anzahl des notwendigen Einlass- und Ordnungsdienstpersonals wird durch die Art der vom Kunden geplanten Veranstaltung, die Anzahl der Besucher, potentielle Veranstaltungsrisiken und durch ggf. zusätzliche Anforderungen der Bau- und Ordnungsbehörden bestimmt.
  2. Anschlüsse an das Licht-, Wasser- und Kraftnetz der Roof GmbH & Co. KG, Abhängungen in Veranstaltungsräumen, Speditionsbetrieb auf dem Messegelände, insbesondere der Betrieb von Kran- und Hebefahrzeugen, die Installation von Versorgungsmedien, einschließlich drahtloser Funknetze (W-Lan), dürfen aus Sicherheitsgründen ausschließlich durch die Roof GmbH & Co. KG und durch sie zugelassene qualifizierte Servicepartner ausgeführt werden.
  3. Alle fest installierten gebäudetechnischen Einrichtungen des Objekts dürfen grundsätzlich nur durch die Roof GmbH & Co. KG und durch sie zugelassene qualifizierte Servicepartner bedient werden.

14 Haftung des Kunden

  1. Der Kunde haftet gegenüber der Roof GmbH & Co. KG für Schäden, die durch ihn oder seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen im Zusammenhang mit der Veranstaltung zu vertreten sind.
  2. Der Kunde stellt die Roof GmbH & Co. KG und den Grundstückseigentümer von allen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden, frei, soweit diese von ihm oder seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen zu vertreten sind. Diese Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf behördliche Bußgelder (z.B. wegen Ruhestörung, Versperrung von Rettungswegen, Verstöße gegen das Nichtraucherschutzgesetz), die im Zusammenhang mit der Veranstaltung gegen die Roof GmbH & Co. KG als Betreiber der Versammlungsstätte verhängt werden können. Die Freistellungsverpflichtung besteht nicht, wenn für die Entstehung eines Sach- oder Vermögensschadens eine grob fahrlässige oder vorsätzlich zu vertretende Pflichtverletzung oder bei Eintritt von Personenschäden eine zu vertretende Pflichtverletzung von Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Roof GmbH & Co. KG (mit-)ursächlich war.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, eine Veranstalterhaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme in Höhe von mindestens € 5 Millionen (in Worten fünfmillionen Euro) für Personenschäden, € 2.5 Millionen (in Worten zweimillionenfünfhunderttausend Euro) für Sachschäden, € 500 Tausend (in Worten fünfhunderttausend Euro) für Vermögensschäden gegenüber der Roof GmbH & Co. KG durch Vorlage der Versicherungspolice vor Mietbeginn nachzuweisen.

15 Haftung der Roof GmbH & Co. KG

  1. Die verschuldensunabhängige Haftung der Roof GmbH & Co. KG auf Schadensersatz für anfängliche Mängel der überlassenen Mietflächen bzw. Mietsachen ist ausgeschlossen.
  2. Eine Minderung der vereinbarten Entgelte wegen Mängeln kommt nur in Betracht, wenn der Roof GmbH & Co. KG die Minderungsabsicht während der Nutzungsdauer angezeigt worden ist.
  3. Die Haftung der Roof GmbH & Co. KG für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt sind.
  4. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Schadensersatzpflicht der Roof GmbH & Co. KG für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den nach Art der Vereinbarung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Schaden begrenzt.
  5. Die Roof GmbH & Co. KG haftet nicht für Schäden, die durch von ihr veranlasste Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung entstehen. Kommt es infolge einer Fehleinschätzung von Risiken zur Einschränkung, Absage oder zum Abbruch der Veranstaltung auf Anweisung der Roof GmbH & Co. KG, haftet die Roof GmbH & Co. KG nicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeit.
  6. Soweit die Haftung nach den Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des der Roof GmbH & Co. KG.
  7. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht bei schuldhaft zu vertretender Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen sowie bei einer gesetzlich zwingend vorgeschriebenen verschuldensunabhängigen Haftung (z. B. gemäß Produkthaftungsgesetz) oder bei der Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie.

16 Wegfall der Vermietung

  1. Führt der Kunde aus einem von der Roof GmbH & Co. KG nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung nicht durch oder möchte er sie verlegen, hat die Roof GmbH & Co. KG die Wahl, gegenüber dem Kunden statt des vertraglich vereinbarten kompletten Mietzahlungsanspruches eine Pauschale geltend zu machen. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, bei Absage der Veranstaltung nachstehende Pauschale bezogen auf die vereinbarten Entgelte zu leisten:
    • Bei einer Absage oder Verlegung bis zu 18 Monate vor Veranstaltungsbeginn oder früher werden 25% des zum Zeitpunkt der Kündigung bestehenden Auftragswertes berechnet.
    • Bei einer Absage oder Verlegung bis zu 12 Monate vor Veranstaltungsbeginn oder früher werden 50% des zum Zeitpunkt der Kündigung bestehenden Auftragswertes berechnet.
    • Bei einer Absage oder Verlegung bis zu sechs Monate vor Veranstaltungsbeginn oder früher werden 75% des zum Zeitpunkt der Kündigung bestehenden Auftragswertes berechnet.
    • Bei einer Absage oder Verlegung von weniger als sechs Monaten vor Veranstaltungsbeginn werden 100% des zum Zeitpunkt der Kündigung bestehenden Auftragswertes abzüglich der ersparten Aufwendungen berechnet

      Diese Pauschalen gelten entsprechend auch bei einer räumlichen Verkleinerung, einer teilweisen Absage oder der Verlegung einer Veranstaltung. Jede Absage des Kunden bedarf der Schriftform.
  2. Der Kunde hat das Recht nachzuweisen, dass der Roof GmbH & Co. KG kein Schaden oder ein Schaden nicht in der Höhe der obenstehenden Pauschale entstanden ist.

17 Rücktritt/ Kündigung

  1. Die Roof GmbH & Co. KG ist berechtigt, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Kunden nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt insbesondere bei:
    • Verletzung vertraglich vereinbarter Zahlungspflichten
    • Änderung des Nutzungszwecks oder der Veranstaltungsart ohne Zustimmung der Roof GmbH & Co. KG
    • Fehlen behördlicher Erlaubnisse und Genehmigungen für die vom Kunden geplante Veranstaltung
    • Verstoß gegen behördliche Auflagen/ Genehmigungen
    • Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen, die die Sicherheit der vom Kunden geplanten Veranstaltung betreffen
    • Verletzung der Rechte Dritter durch die Veranstaltung
    • Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

      Macht die Roof GmbH & Co. KG von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch, so behält sie den Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Pauschalen gemäß § 16. Die Roof GmbH & Co. KG muss sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen.
  2. Ist der Kunde eine Agentur, so steht der Roof GmbH & Co. KG und der Agentur ein Sonderkündigungsrecht für den Fall zu, dass der Auftraggeber (Veranstalter) der Agentur den Auftrag entzieht oder kündigt. Dieses Sonderkündigungsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn der Auftraggeber der Agentur sämtliche Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Vertrag mit der Roof GmbH & Co. KG vollständig übernimmt und auf Verlangen der Roof GmbH & Co. KG angemessene Sicherheit leistet.

18 Hausordnung, Ausübung des Hausrechts

  1. In allen Versammlungs- und Konferenzräumen oder Hallen und auf den Freiflächen der Roof GmbH & Co. KG gilt die Hausordnung der Roof GmbH & Co. KG. Der Kunde und sein Veranstaltungsleiter haben für die Umsetzung und Einhaltung der Hausordnung gegenüber Ihren Besuchern, Mitarbeitern, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen zu sorgen.
  2. Der Veranstalter und sein Veranstaltungsleiter sind verpflichtet, innerhalb der angemieteten Räume und Flächen für die ordnungsgemäße und sichere Durchführung der Veranstaltung zu sorgen. Die Nutzung der Räume und Flächen darf ausschließlich innerhalb des vertraglich vereinbarten Mietzwecks erfolgen. Die bau- und versammlungsstättenrechtlich zugelassenen maximalen Besucherkapazitäten dürfen keinesfalls überschritten werden.
  3. Der Roof GmbH & Co. KG und den von ihr beauftragten Personen steht weiterhin neben dem Kunden und seinem Veranstaltungsleiter das Hausrecht gegenüber allen Personen zu, die sich in dem Mietobjekt aufhalten.
  4. Den von der Roof GmbH & Co. KG beauftragten Personen ist, im Rahmen der Ausübung des Hausrechts jederzeit und unverzüglich freier Zugang zu den angemieteten Räumlichkeiten und Flächen zu gewähren.

19 Abbruch von Veranstaltungen und Herausgabe des Mietobjekts

Bei Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, sicherheitsrelevante Vorschriften und bei besonderen Gefahrenlagen kann die Roof GmbH & Co. KG vom Kunden die sofortige Räumung und Herausgabe des Mietobjekts verlangen. Kommt der Kunde einer entsprechenden Aufforderung nicht nach, so ist die

Roof GmbH & Co. KG berechtigt, die Räumung auf Kosten und Gefahr des Kunden durchführen zu lassen. Der Kunde bleibt in einem solchen Fall zur Zahlung des vollen Entgelts verpflichtet.

20 Ergänzende Sicherheits-, Ausstellungs- und Umweltschutzbestimmungen

  1. Sollen für eine Veranstaltung Ausschmückungen/ Dekorationen in die gemieteten Räumlichkeiten eingebracht, Podien/ Tribünen/ Szenenflächen/ genutzt, errichtet oder bühnen-, studio-, beleuchtungstechnische oder sonstige technische Einrichtungen aufgebaut werden, sind zwingend die Sicherheitsbestimmungen der Roof GmbH & Co. KG einzuhalten. Die Sicherheitsbestimmungen liegen dem Vertrag als Anlage bei, soweit mit dem Aufbau bzw. der Nutzung entsprechender Einrichtungen bereits bei Vertragsabschluss zu rechnen ist. Ansonsten erhält der Kunde die Sicherheitsbestimmungen jederzeit auf Anforderung zugesandt.
  2. Sollen veranstaltungsbegleitende Ausstellungen durchgeführt und Ausstellungsstände errichtet werden, gelten zusätzlich die Ausstellungsbestimmungen der Roof GmbH & Co. KG. Der Kunde ist verpflichtet, diese Bestimmungen an seine Aussteller (Kunden) verbindlich weiterzugeben. Auch diese Unterlage erhält der Kunde jederzeit auf Anforderung zugesandt.

21 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung

  1. Die Roof GmbH & Co. KG überlässt seinen Kunden die im Vertrag bezeichneten Mieträume und ‑flächen zur Durchführung von Messen, Kongressen, Tagungen, Ausstellungen; Galaabenden sowie Veranstaltungen sportlicher, kultureller oder sonstiger Art. Zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Geschäftszwecke erfolgt die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der der Roof GmbH & Co. KG übermittelten personenbezogenen Daten durch die Roof GmbH & Co. KG. Der Kunde verpflichtet sich, den von der Datenübermittlung betroffenen Personen die nach Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und für eine Rechtsgrundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten an die Roof GmbH & Co. KG zu sorgen. Sofern erforderlich, schließen die Parteien einen gesonderten datenschutzrechtlichen Vertrag.
  2. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, nutzt die Roof GmbH & Co. KG ihr übermittelten Daten zur Information ihrer Kunden vor und nach einer Veranstaltung, zu Zwecken der Markt und Meinungsforschung, für veranstaltungsbegleitende Angebote und zum Datenabgleich innerhalb der 40seconds Gruppe.
  3. Dem Kunden steht es frei, im Vertrag oder auch jederzeit nachträglich zu erklären, ob seine personenbezogenen Daten zur werblichen Ansprache für eigene Zwecke der Roof GmbH & Co. KG oder für andere Zwecke nicht (mehr) genutzt werden sollen.

22 Schlussbestimmungen und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertrag ist Berlin.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  3. Sofern der Kunde Unternehmer ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, wird für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag Berlin als Gerichtsstand vereinbart.
  4. Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages unberührt. In diesem Falle ist die ungültige Vorschrift so zu ergänzen oder zu ändern, dass der mit ihr beabsichtigte Zweck erreicht wird.
  5. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden haben die Parteien nicht getroffen.